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   BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 20.07   

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https://dejure.org/2008,2866
BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 20.07 (https://dejure.org/2008,2866)
BVerwG, Entscheidung vom 10.04.2008 - 5 C 20.07 (https://dejure.org/2008,2866)
BVerwG, Entscheidung vom 10. April 2008 - 5 C 20.07 (https://dejure.org/2008,2866)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EntschG § 3 Abs. 1 und 2, § 7
    Eigentumsverlust als maßgebliche Schädigung; Entschädigung; Grundstück, unbebautes -; Grundstücksentschädigung; Grundstücksnutzung, maßgeblicher Zeitpunkt für Bestimmung der -; Inverwaltungnahme, staatliche -, als maßgebliche Schädigung; Nutzungsart, Änderung der -, ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    EntschG § 3 Abs. 1 und 2, § 7
    Bauland; Bemessung; Eigentumsentzug; Eigentumsverlust als maßgebliche Schädigung; Einheitswert; Entschädigung; Entschädigung; Grundstück, unbebautes -; Grundstücksentschädigung; Grundstücksnutzung, maßgeblicher Zeitpunkt für Bestimmung der -; Inverwaltungnahme, ...

  • Wolters Kluwer

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Grundstücksnutzung i.R. einer Entschädigung für Grundvermögen nach den Vorschriften des Entschädigungsgesetzes (EntschG); Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und landwirtschaftliches und ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entschädigung; unbebautes Grundstück; Grundstücksentschädigung; maßgeblicher Zeitpunkt für Bestimmung der Grundstücksnutzung; staatliche Inverwaltungnahme als maßgebliche Schädigung; Änderung der Nutzungsart während staatlicher Verwaltung; maßgebliche Nutzungsart für ...

  • Judicialis

    EntschG § 3 Abs. 1; ; EntschG § 3 Abs. 2; ; EntschG § 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EntschG § 3 Abs. 1, 2 § 7
    Entschädigungsrecht: Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Grundvermögen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 131, 110
  • NVwZ-RR 2008, 669 (Ls.)
  • NJ 2008, 379
  • DVBl 2008, 984
  • DÖV 2008, 784
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 01.03.1999 - 7 B 23.99
    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 20.07
    Indem das Vermögensgesetz in den von § 1 Abs. 4 VermG erfassten Fällen die Aufhebung der staatlichen Verwaltung vorsieht und damit zusammenhängende Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten regelt, bekräftigt es, dass es für diese Fälle - zu denen auch die Anordnung der vorläufigen Verwaltung gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 gehört - davon ausgeht, dass die staatliche Verwaltung gerade nicht zu einer Entziehung der Eigentumsposition geführt hat (s.a. Beschluss vom 1. März 1999 - BVerwG 7 B 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 1) und auch sonst eine "Schädigung" durch die staatliche Verwaltung als solche kraft Gesetzes keinen Entschädigungsanspruch auslöst.

    Es besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe der während der staatlichen Treuhandverwaltung gezogenen und an den Staatshaushalt der DDR abgeführten Erträgnisse des verwalteten Vermögenswertes (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 22.93 - BVerwGE 95, 167); allein wegen der Anordnung und Durchführung staatlicher Verwaltung ist selbst dann keine Entschädigung zu gewähren, wenn diese nicht mehr aufgehoben werden kann, weil sie durch eine nachfolgende, nicht als Schädigung i.S.d. § 1 VermG zu qualifizierende Enteignung überholt worden ist (vgl. Beschluss vom 1. März 1999 - BVerwG 7 B 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 1).

  • BVerwG, 27.06.2006 - 3 B 183.05

    Unternehmensverlust "auf andere Weise"; Entschädigung; Bemessungsgrundlage;

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 20.07
    Die formelle Bindung der zuständigen Behörde an die im vermögensrechtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen der Vermögensbehörden zu der für die Entschädigungsberechtigung maßgeblichen Schädigung (s. Beschluss vom 27. Juni 2006 - BVerwG 3 B 183.05 - Buchholz 428.42 § 1 NS-VEntschG Nr. 2) erstreckt sich nicht auf die im vorliegenden Verfahren zu beantwortende Frage, ob es bei einer Schädigung durch Eigentumsentzug im Falle einer vorangehenden staatlichen Verwaltung zu einer Vorverlagerung des für die Bestimmung der entschädigungsrechtlich relevanten Nutzungsart maßgeblichen Zeitpunkts kommt.

    Insoweit gilt für das Entschädigungsgesetz nichts anderes als für das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (s. dazu Beschluss vom 27. Juni 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.03.2000 - 8 B 4.00

    Enteignungen durch besatzungshoheitliche Maßnahmen - Treuhandverwaltung von

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 20.07
    Die staatliche Verwaltung kann zwar eine Schädigung bewirken, bedeutet aber gerade noch keine Entziehung (vgl. - zum Begriff der "Entziehung" in § 7 EntschG - Beschluss vom 7. Mai 2007 - BVerwG 5 B 92.07 - unter Hinweis auf Beschluss vom 6. März 2000 - BVerwG 8 B 4.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 4).

    Auch sonst ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die staatliche Verwaltung eines Vermögensgegenstandes für sich allein keine (endgültige) Entziehung des Vermögenswertes bzw. eine Schädigung "auf sonstige Weise" bewirkt (s. etwa Urteile vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5, vom 13. Dezember 2005 - BVerwG 8 C 13.04 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 45 und vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 4.06 - BVerwGE 128, 147), und zwar auch dann nicht, wenn der staatlichen Verwaltung eine Entziehung der Eigentumsposition nachfolgt (Beschluss vom 6. März 2000 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.02.1994 - 7 C 22.93

    Anspruch auf Herausgabe der während der staatlichen Treuhandverwaltung gezogenen

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 20.07
    Es besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe der während der staatlichen Treuhandverwaltung gezogenen und an den Staatshaushalt der DDR abgeführten Erträgnisse des verwalteten Vermögenswertes (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - BVerwG 7 C 22.93 - BVerwGE 95, 167); allein wegen der Anordnung und Durchführung staatlicher Verwaltung ist selbst dann keine Entschädigung zu gewähren, wenn diese nicht mehr aufgehoben werden kann, weil sie durch eine nachfolgende, nicht als Schädigung i.S.d. § 1 VermG zu qualifizierende Enteignung überholt worden ist (vgl. Beschluss vom 1. März 1999 - BVerwG 7 B 23.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 1).
  • BVerwG, 18.01.1996 - 7 C 45.94

    Rückgabe eines Unternehmensrestes nach Betriebsstillegung und -veräußerung durch

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 20.07
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Januar 1996 (- BVerwG 7 C 45.94 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17) darauf abgestellt hat, dass auch die der Stilllegung und Veräußerung vorangehende staatliche Verwaltung nach § 2 Abs. 4 VermG als eine "Schädigung" zu bewerten sei, und ausgeführt hat, dass sich die zugrundeliegende Schädigung des Unternehmens schrittweise, nämlich zunächst in Form der Anordnung der staatlichen Verwaltung und sodann in Form der Veräußerung des Betriebsvermögens durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) vollzogen habe, sind diese Erwägungen auf die Festlegung des Schädigungsgegenstandes bei der Unternehmensschädigung bezogen.
  • BVerwG, 02.12.1999 - 7 C 46.98

    Jüdisches Vermögen; Feindvermögensverwaltung; Vermögensverlust auf andere Weise

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 20.07
    Auch sonst ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die staatliche Verwaltung eines Vermögensgegenstandes für sich allein keine (endgültige) Entziehung des Vermögenswertes bzw. eine Schädigung "auf sonstige Weise" bewirkt (s. etwa Urteile vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5, vom 13. Dezember 2005 - BVerwG 8 C 13.04 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 45 und vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 4.06 - BVerwGE 128, 147), und zwar auch dann nicht, wenn der staatlichen Verwaltung eine Entziehung der Eigentumsposition nachfolgt (Beschluss vom 6. März 2000 a.a.O.).
  • BVerwG, 22.02.2007 - 5 C 4.06

    Abführungsbetrag; Einheitswert, vor der Schädigung zuletzt festgestellter ~;

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 20.07
    Auch sonst ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die staatliche Verwaltung eines Vermögensgegenstandes für sich allein keine (endgültige) Entziehung des Vermögenswertes bzw. eine Schädigung "auf sonstige Weise" bewirkt (s. etwa Urteile vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5, vom 13. Dezember 2005 - BVerwG 8 C 13.04 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 45 und vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 4.06 - BVerwGE 128, 147), und zwar auch dann nicht, wenn der staatlichen Verwaltung eine Entziehung der Eigentumsposition nachfolgt (Beschluss vom 6. März 2000 a.a.O.).
  • BVerwG, 20.03.2003 - 7 C 12.02

    Staatliche Verwaltung eines Unternehmens; Veräußerung eines Grundstücks durch

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 20.07
    Gegen die Rechtsauffassung des Beklagten spricht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2003 (- BVerwG 7 C 12.02 - BVerwGE 118, 79), nach dem die Veräußerung einzelner Gegenstände des Unternehmensvermögens durch den staatlichen Verwalter nicht dem Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG unterfällt.
  • BVerwG, 13.12.2005 - 8 C 13.04

    Rückübertragungsausschluss förmlicher Anordnung der Verwalterbestellung;

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 20.07
    Auch sonst ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die staatliche Verwaltung eines Vermögensgegenstandes für sich allein keine (endgültige) Entziehung des Vermögenswertes bzw. eine Schädigung "auf sonstige Weise" bewirkt (s. etwa Urteile vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 46.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 5, vom 13. Dezember 2005 - BVerwG 8 C 13.04 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 45 und vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 4.06 - BVerwGE 128, 147), und zwar auch dann nicht, wenn der staatlichen Verwaltung eine Entziehung der Eigentumsposition nachfolgt (Beschluss vom 6. März 2000 a.a.O.).
  • BVerwG, 27.07.2006 - 5 C 2.06

    Bemessungsgrundlage für Entschädigung; Betriebsgrundstück; Einheitswert;

    Auszug aus BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 20.07
    Zwischen der Fallgruppe der Eigentumsentziehungen, denen eine staatliche Verwaltung vorangegangen war, und den Fällen, in denen dies nicht der Fall gewesen ist, bestehen bei der dem Gesetzgeber im Bereich des Entschädigungsrechts zuzubilligenden Befugnis zu pauschalierenden, typisierenden Regelungen (vgl. Urteil vom 27. Juli 2006 - BVerwG 5 C 2.06 - Buchholz 428.42 § 2 NS-VEntschG Nr. 2) keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass er, um eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung von Entschädigungsberechtigten zu vermeiden, für die Wertbemessung oder jedenfalls für die Bestimmung der entschädigungsrechtlich maßgeblichen Nutzungsart stets auf den Zeitpunkt der Inverwaltungnahme hätte abstellen müssen.
  • BVerwG, 07.05.2007 - 5 B 92.07

    Klärungsbedürftigkeit der Frage des maßgeblichen Schädigungszeitpunktes bei der

  • BVerwG, 08.07.2011 - 5 B 22.11

    Zur Darlegung einer Divergenzrüge

    Die Revision ist nicht wegen der von der Beschwerde allein geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu dem Urteil des Senats vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 20.07 - (BVerwGE 131, 110) zuzulassen.

    Die Beschwerde versäumt es bereits, sich damit auseinanderzusetzen, dass das Verwaltungsgericht (UA S. 10) ausdrücklich auf das nach ihrer Auffassung divergierende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 (a.a.O.) Bezug genommen und sich dessen tragende Rechtssätze zum entschädigungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Nutzungsart nach § 3 Abs. 1 EntschG zu eigen gemacht hat.

    Sie bezieht sich zwar auf eine rechtssatzförmige Aussage im Urteil des Senats vom 10. April 2008 (a.a.O. Rn. 20), soweit sie anführt, dass es dort heißt: "Die Anordnung staatlicher Verwaltung ist auch der Sache nach keine Schädigung durch (endgültige) Entziehung des Vermögenswertes oder eine dem Eigentumsverlust gleichzustellende Schädigung auf andere Weise.

    Eine Rechtssatzdivergenz zeigt die Beschwerde schließlich auch nicht auf, soweit sie sich insofern auf das Urteil des Senats vom 10. April 2008 (a.a.O. Rn. 27) bezieht, als dort ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber im Entschädigungsrecht keine Regelungen getroffen habe, nach denen Wertveränderungen im Vorfeld des Eigentumsentzuges für die Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt bleiben.

  • BVerwG, 26.01.2011 - 5 C 3.10

    Bemessungsgrundlage; Bewertungsrecht; steuerliches Bewertungsrecht; steuerliche

    Die Einordnung in die Grundstücksart richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks im Zeitpunkt der Schädigung (vgl. zur Maßgeblichkeit des Schädigungszeitpunktes: Urteil vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 20.07 - BVerwGE 131, 110 = Buchholz 428.41 § 3 EntschG Nr. 7 jeweils Rn. 16).

    Schließlich wird sie die festzusetzende Entschädigung nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 EntschG zu verzinsen haben (vgl. Urteil vom 10. April 2008 a.a.O. jeweils Rn. 30).

  • VG Cottbus, 07.11.2019 - 1 K 1133/13
    Nach § 3 Abs. 1 EntschG ist für die Bemessungsgrundlage der Schädigungszeitpunkt maßgeblich (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2011 - BVerwG 5 C 3.10 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urt. v. 10. April 2008 - BVerwG 5 C 20.07 -, juris Rn. 13).
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